Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und anschließende erneuerung der Prothesenbasis einer Totalprothese Unterkiefer, bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation gemäß ZE-Richtlinie Nr. 30
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.08. | UK | BEMA 98e | Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich | 1 | 16 | 16€ |
01.08. | UK | BEMA 100f(i) | Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer | 1 | 81 | 81€ |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Regelversorgung
löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 4.5
- 1x 6.7
Eine Metallbasis bei Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese ist nur in begründeten Ausnahmefällen festzuschussfähig. Nach ZE-Richtlinie Nr. 30 ist bei Totalprothesen oder schleimhautgetragenen Deckprothesen in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmenfällen (z.B. bei Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.
Die Indikation für eine Metallbasis kann in der Regel nur bei der Neuplanung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese festgestellt werden. Lagen zu diesem Zeitpunkt keine anatomischen Gründe für eine Metallbasis vor, werden diese auch nicht bei einer später erforderlichen Wiederherstellung vorliegen; anderenfalls könnte ein Planungsfehler vorliegen.
Allerdings kann sich bei einer Erweiterung einer vorhandenen Teilprothese zu einer schleimhautgetragenen Deckprothese bzw. Totalprothese die Notwendigkeit für eine Metallbasis ergeben.
Gemäß der Tabellen der möglichen Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Kombinationstabellen) kann Befund-Nr. 4.5 nicht in Kombination mit den Befund-Nrn. 6.0-6.5 angesetzt werden, jedoch in Verbindung
mit Befund-Nr. 6.7.
Wird eine Metallbasis ohne besondere Begründung nach den Richtlinien in die Prothese eingearbeitet, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung der totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese erfolgt dann nach GOZ-Nr. 5220/5230.
Für das nachträgliche Einarbeiten einer Modellgussplatte ist die BEL II-Position 810 0 "Prothesenbasis erneuern" abrechenbar und nicht die 809 0 "Vollständige Unterfütterung".
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.