Leistungsinhalt
Prothesenbasis erneuern
- Die L-Nr. 810 0 beinhaltet die vollständige Entfernung und Erneuerung der Kunststoffbasis bei Erhaltung des Zahnkranzes sowie ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen.
Beachte
Wird eine Teleskopprothese vollständig unterfüttert, so ist für die Darstellung der Primärteile im Mund und zum Schutz der Sekundärteile der Prothese zusätzlich L-Nr. 002 3 (Verwendung von Kunststoff) abrechenbar.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Kieferangabe
Art /Hersteller des verwendeten Materials
Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Die L-Nr. 810 0 ist je Prothese einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 810 0 ist keine Instandsetzung im Sinne der L-Nrn. 801 0, 802 1 – 802 7.
Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die L-Nrn. 001 0 und 011 2, nicht jedoch nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.
Verbrauchsmaterial
- Unterfütterungsmaterial
Kommentare und Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt bei den BEL-Nrn. 808 0, 809 0 und 810 0 wurden präzisiert. Bei den Erläuterungen zur Abrechnung bleibt es gegenüber dem BEL II - 2006 unverändert dabei, dass im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Abrechnung der BEL-Nr. 801 0 ausgeschlossen ist, sofern keine weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen neben den Unterfütterungen anfallen.
Redaktioneller Hinweis:
Bei den BEL-Nrn. 808 0 und 810 0 wird gegenüber dem aktuellen Vertragstext in den Erläuterungen zur Abrechnung im 3. Absatz der Textteil "…nicht jedoch nach BEL-Nr. 012 0 …" durch "…nicht jedoch die BEL-Nr. 012 0 …" ersetzt.