Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Verblendete Metallkeramikkronen auf 34,35,36 - 36 implantatgestützt,
01.03. Pat. kommt mit fehlenden Zahn regio 36. Eingehende Untersuchung, Panoramaschichtaufnahme aller Zähne. Es zeigt sich dass die Zähne 34,35 Insuffiziente Füllungen haben und somit eine weitgehende Zerstörung sind aber noch erhaltungswürdig. Vitalitätsprüfung der Zähne (Befund: 34,35 Vital). Besprechung über Behandlungsmöglichkeiten Implantat 36 mit Kronen 34, 35 oder Brücke 35-37 mit Krone 34. Entscheidung fällt auf Implantat und Kronen. Pat. lässt Implantat alio loco machen. Erstellung eines Behandlungsplanes. Abformungen zur Herstellung eines individuellen Löffels für Implantation.
30.06. Behandlungsplan ist genehmigt und unterschrieben worden. Implantat wurde alio loco gesetzt und bereits freigelegt. Präparation für Kronen 34,35 und Abformung 36: Leitungsanästhesie 35, Entfernung von weichen Belegen am Zahn 34,35. Tiefgehende Präparation an beiden Zähnen welche mit einer Unterfüllung zur Behandlung einer Caries Profunda und je einer Aufbaufüllung mesial-okklusal-distal versorgt werden, welche unter Verwendung eines Kofferdams erfolgen. Exzision von Schleimhaut regio 34. Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Ausschrauben des Gingivaformers und Einschrauben eines Abformpfostens regio 36. Abformung der Kronen und des Implantates erfolgt mit individuellen Implantat Löffel. Abformpfosten wird wieder herausgeschraubt und Gingivaformer wieder eingeschraubt. Herstellung von Einzelzahnprovisorien für 34, 35 mit Abformung und temporärer Zementierung. Abschließende Behandlung der überempfindlichen Zahnhälse
08.07. Einsetzen der Kronen: Leitungsanästhesie, Entfernung der Provisorien sowie Nachkontrolle und Nachreinigung der Stümpfe. Ausschrauben des Gingivaformers und Einschrauben des Abutments regio 36. Verschluss des Schraubkanales. Einprobe der Kronen 34, 35, 36 und anschließende Vorbereitung der Zähne und aller Kronen für die adhäsive Eingliederung.
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | f | f | ||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | ww | ww | f | f | |||||||||||
R | KV | K | B | K | ||||||||||||
TP | KM | KM | SKM |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.03. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
01.03. | BEMA Ä935d | Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers | 1 | 36 | 36€ | |
01.03. | 34,35 | BEMA 8 | Sensibilitätsprüfung/Vitalitätsprüfung der Zähne | 1 | 6 | 6€ |
30.06. | 35 | BEMA 41a | Leitungsanästhesie, intraoral | 1 | 12 | 12€ |
30.06. | 34,35 | GOZ 4050 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn | 2 | 10 | 1.12€ |
30.06. | 34,35 | BEMA 25 | Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa | 2 | 6 | 12€ |
30.06. | 34,35 | BEMA 13b | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial; Aufbaufüllung m-o-d, (Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet) | 2 | 39 | 78€ |
30.06. | 34 | BEMA 49 | Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes | 1 | 10 | 10€ |
30.06. | 34,35 | BEMA 12 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 10 | 10€ |
30.06. | 36 | GOZ 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | 1 | 313 | 17.6€ |
30.06. | 34,35 | GOZ 2270 | Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung | 2 | 270 | 30.37€ |
30.06. | UK | GOZ 5170 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (Liegen keine ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern vor, so ist der Löffel Analog zu berechnen) | 250 | 0 | |
30.06. | 34,35 | BEMA 10 | Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung | 1 | 6 | 6€ |
08.07. | 35 | BEMA 41a | Leitungsanästhesie, intraoral | 1 | 12 | 12€ |
08.07. | 34,35 | GOZ 4060 | Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge | 2 | 7 | 0.79€ |
08.07. | 36 | GOZ 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | 1 | 313 | 17.6€ |
08.07. | 34,35 | GOZ 2210 | Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 2 | 1678 | 188.75€ |
28.07. | 36 | GOZ 2200 | Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat | 1 | 1322 | 74.35€ |
08.07. | 34,35,36 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung | 3 | 130 | 21.93€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
- Abformpfosten
- Laborimplantat
- Legierung
- Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
- Direktabrechnung mit dem Patienten, da andersartige Versorgung (Mischfall). Das bedeutet, der Patient erhält eine Gesamtrechnung und erhält von der Krankenkasse eine Erstattung des Festzuschusses.
- Da die Zähne 34 und 35 ww sind, können die Begleitleistungen über den BEMA abgerechnet werden. Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet.
- Versorgungsform:
- Andersartig
- löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 2.1
- 1x 1.1
- 1x 1.3
Auszug aus Liebold/Raff/Wissing zur GOZ-Position 5170:
Hier erfolgt die Verwendung des individuellen Löffels wegen einer sogenannten „offenen“ Implantatabformung, nicht wegen ungünstiger Kieferformen oder Bändern etc. (vgl. Leistungslegende). Hierzu vertritt die BZÄK die Auffassung:
„Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung genannten Indikationen sind analog zu berechnen.“
Dies wurde auch im Gerichtsurteil des AG Pirmasens vom 31.05.2016 mit Aktenzeichen: 5 C 444/14 festgestellt.
Kommentar des BZÄK (Juni 2021) zu GOZ Positionen 2200ff
- Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln.
- Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet.
- Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
- Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet.
- Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden.
- Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig.
- Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
- Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.