2270 Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung

Punktzahl:
270
(1) 15,19 (2.3) 34,93 (3.5) 53,15
Gebührenziffer:
2270
Behandlungsbereich:
Stifte und Provisorien

Beschreibung

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung

Leistungsinhalt

  • Abformung
  • Anprobe
  • ggf. notwendige Korrekturen
  • Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays
  • Kontrolle der Okklusion
  • Entfernung und ggf. Wiederbefestigung

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Farbauswahl
  • Abformmaterial
  • Material zur Herstellung eines Provisoriums
  • Verwendung eines Formteils
  • Art der Befestigung
  • Bei Neuanfertigung
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand, aufgrund behandlungsbedingter mehrfacher Abnahmen und Wiederbefestigungen der Provisorien
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwerter Retention bei klinisch kurzer Krone
  3. Erhöhte Schwierigkeit, aufgrund eingeschränkter Platzverhältnisse erschwerte Herstellung und Adaption
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Bissanomalien / Zahnstellungsanomalien
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund individueller Anpassung des verwendeten Formteils
  6. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen schwieriger Form-und Farbgestaltung; Erschwerte Montage bei der Funktionsanalyse wegen exzessivem Bruxismus, ungünstige Präp.-grenze

Abrechenbar je

Zahn oder Implantat

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.
    Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
     

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.
  2. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.
  3. Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer 5120 berechnet. Die Berechnung provisorischer Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung.
  4. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.
  5. Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlayoder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.
  6. Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.
  7. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird.
  8. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2270 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig im Rahmen einer andersartigen Versorgung sowie in Fällen, in denen die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht. Die Versorgung eines alio loco präparierten Zahnes mit einer provisorischen Krone, zum Beispiel im Notfallvertretungsdienst, ist ebenso vereinbarungsfähig.
  2. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums weniger als drei Monate, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270 oder 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig.
  3. Bei Brückenversorgungen sind provisorische Kronen, die nicht unmittelbar an eine Lücke angrenzen, ebenfalls nach der Nr. 2270 GOZ berechnungsfähig.
  4. Die Materialkosten (z. B. Abformmaterial) sind nach § 4 Abs. 3 GOZ und die Auslagen für zahntechnische Leistungen (z. B. Modell und Formteil) nach § 9 GOZ berechnungsfähig.
  5. Die Ausarbeitung des Provisoriums ist Leistungsbestandteil der Gebührennummer.
  6. Zahntechnische Laborleistungen zur Form- bzw. Oberflächenveränderung aus funktionellen oder ästhetischen Gründen sowie Reparaturen an Provisorien sind berechnungsfähig.
  7. Die Versorgung eines Zahnes mit einer provisorischen Stiftkrone ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
  8. Die Nr. 2197 GOZ für eine adhäsive Befestigung ist zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Provisorien
Beschluss 16: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Wiederherstellung/Wiederbefestigung einer definitiven Krone zum temporären Verbleib
Beschluss 31: Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen
Beschluss 43:  Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
Beschluss 51: Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

Die provisorische Versorgung von Zähnen oder Implantaten durch das Auffüllen von Tiefziehschienen ist nach GOZ-Nr 2270 bzw. GOZ-Nr. 5120 berechnungsfähig.

 

Gerichtsurteile

Beschlossen durch