Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche

01.07.: Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Pat. hat Beschwerden mit seinem Kiefergelenk. Wir hatten vor kurzen eine neue Prothese hergestellt, der alte Zahnersatz kann zur einer Aufbissschiene umgearbeitet werden. Modelle sind noch vorhanden. Alte Prothese wird ins Labor zur Umarbeitung zusammen mit den alten Modellen und Abformungen gegeben. Die umgearbeitete Prothese wird dann eingesetzt.

10.07.: Eingehende Untersuchung und Schienenkontrolle.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
01.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.07.OKGOZ
7020
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf145025.31
10.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung12.3012.94
10.07.GOZ
7040
Kontrolle des Aufbissbehelfs1653.66
Gesamt: 55.57

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial,

Hinweise zur Abrechnung

  • Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
  •  
  • BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7020 (Stand Jan. 2021)
  1. Unter der Leistungsnummer wird das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Diese dient z.B. der Repositionierung des Unterkiefers, der Relaxierung der Kaumuskulatur oder Distraktion der Kiefergelenke oder dem Aufbau von Eckzahnführungen.
  2. Diese Nummer kann nur für abnehmbaren Zahnersatz und nicht für Kronen und Brücken in Ansatz gebracht werden.
  3. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann auch im Vorfeld einer neuen definitiven prothetischen Versorgung indiziert sein.
  4. Sie kann jedoch nur an bereits vorhandenem abnehmbarem Zahnersatz ausgeführt werden.
  5. Für Veränderungen an neuen endgültigen Prothesen kann diese Leistungsnummer nicht berechnet werden.
  6. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann additiv durch Aufbringung von Kunststoff oder durch subtraktive Maßnahmen erfolgen.