Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung der implantatgetragenen UK-Prothese, RiLi 36b nicht erfüllt - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen Totalprothese bei nicht atrophiertem Unterkiefer

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/andersartige Versorgung
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
23.08. BEMA
Ä1

Beratung, auch fernmündlich

1
30.10. UK GOZ
5300

Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Abrechnungsbereiche
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Andersartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  •    1x 7.7

 

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36b („... zahnloser atrophierter Kiefer“) unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ und der BEB berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.


Kommentar des G-BA zur BEMA 100f

Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z  mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.

Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen