Abrechnungsbereiche
BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
22.02. | BEMA Ä1 | Beratung, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
22.02. | OK | BEMA 100e(i) | Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer (als zweite Sitzung) | 1 | 81 | 81€ |
Gesamt: 90€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
- für vollständige Unterfütterung
- einer partiellen Prothese, bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen –
- totalen Prothese
- Coverdenture-Prothese
- Deckprothese
abrechnungsfähig
- Versorgungsform:
- Regelversorgung
- löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 6.7
Kommentar des G-BA:
- Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
- Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
- Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
- Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.