Fallbeschreibung / Dokumentation
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
22.02. | N/A | Beratung, auch fernmündlich |
1 | |
22.02. | OK | BEMA 100e(i) |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
- für vollständige Unterfütterung
einer partiellen Prothese, bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen –
totalen Prothese
Coverdenture-Prothese
Deckprothese
abrechnungsfähig
- Versorgungsform:
Regelversorgung
löst folgende Festzuschüsse aus:
1x 6.7
Kommentar des G-BA:
- Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
- Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
- Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
- Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.
- BEL II 801 0 Instandseztung ZE ist in Zusammenhang mit der Unterfütterung nisch anzusezten, wenn keine weiteren Reparaturmaßnahmen durchgefürht werden.
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial