Leistungsinhalt
Semipermanente Schiene aus Metall, je Zahn
- Grundleistungen für die Herstellung einer gegossenen oder gebogenen semipermanenten Retentionsschiene als Retainer in der KFO.
Beachte
L-Nr. 155 0 (Konditionierung je Zahn / Flügel) ist je Zahn zusätzlich abrechenbar.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Zahnangabe
Art /Hersteller des verwendeten Materials
Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Die alleinige Verwendung von Drähten, auch verseilt, zur Herstellung einer Retentionsschiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0.
Verbrauchsmaterial
- Abdruckmaterial
- Biss Silikon
Kommentare und Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
Um eine semipermanente Schiene aus Metall abrechnen zu können, muss diese gegossen sein. Zur Präzisierung dieser Anforderung wurden die Erläuterungen zur Abrechnung daher wie folgt gefasst:
- "Die alleinige Verwendung von Drähten, auch verseilt, zur Herstellung einer Retentionsschiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0."
- Damit ist ausgeschlossen, dass durch das alleinige Biegen eines unverseilten oder verseilten Drahtes der Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0 erfüllt ist.