404 0 Semipermanente Schiene aus Metall, je Zahn

Kategorie
Teil 4 Aufbissbehelfe
Nummern
BEL-Nr.
404 0
Leistungsinhalt

Semipermanente Schiene aus Metall, je Zahn

  • Grundleistungen für die Herstellung einer gegossenen oder gebogenen semipermanenten Retentionsschiene als Retainer in der KFO.
Beachte

L-Nr. 155 0 (Konditionierung je Zahn / Flügel) ist je Zahn zusätzlich abrechenbar.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Zahnangabe

Art /Hersteller des verwendeten Materials

Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer

Abrechenbar je
je Zahn
Abrechnungsbestimmungen

Die alleinige Verwendung von Drähten, auch verseilt, zur Herstellung einer Retentionsschiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0.

Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
  • Biss Silikon
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

Um eine semipermanente Schiene aus Metall abrechnen zu können, muss diese gegossen sein. Zur Präzisierung dieser Anforderung wurden die Erläuterungen zur Abrechnung daher wie folgt gefasst:

  1. "Die alleinige Verwendung von Drähten, auch verseilt, zur Herstellung einer Retentionsschiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0."
  2. Damit ist ausgeschlossen, dass durch das alleinige Biegen eines unverseilten oder verseilten Drahtes der Leistungsinhalt der L-Nr. 404 0 erfüllt ist.
Kommentarquelle
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen