Leistungsinhalt
Basisteil unterfüttern, ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Regioangabe
Art /Hersteller des verwendeten Materials
Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer
Abrechnungsbestimmungen
Die L-Nr. 808 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Die L-Nr. 808 8 ist je Prothese einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 808 8 ist keine Instandsetzung im Sinne der L-Nrn. 801 8, 802 1 – 802 7.
Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die L-Nrn. 001 8 und 011 2, nicht jedoch L-Nr. 012 8 abrechenbar.
Beachte
Verbrauchsmaterial
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt bei den L-Nrn. 808 8, 809 8 und 810 8 wurden präzisiert. Bei den Erläuterungen zur Abrechnung bleibt es gegenüber dem BEL II - 2006 unverändert dabei, dass im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Abrechnung der L-Nr. 801 8 ausgeschlossen ist, sofern keine weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen neben den Unterfütterungen und Basiserneuerungen anfallen.
Redaktioneller Hinweis:
Bei der L-Nr. 809 8 wird gegenüber dem aktuellen Vertragstext in den Erläuterungen zur Abrechnung im 4. Absatz der Textteil "…nicht jedoch nach L-Nr. 012 8 …" durch "…nicht jedoch die L-Nr. 012 8…" ersetzt. Bei der L-Nr. 810 8 wird gegenüber dem aktuellen Vertragstext in den Erläuterungen zur Abrechnung im 4. Absatz der Textteil "…nicht jedoch nach L-Nr. 012 0 …" durch "…nicht jedoch die L-Nr. 012 8…" ersetzt.