012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung

BEL-Nr.:
012 8

Leistungsinhalt

Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren. Der Artikulator muss Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

Die L-Nr. 012 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke / atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Die L-Nr. 012 8 ist nur abrechenbar, wenn die Modelle diegesamten Kieferverhältnisse wiedergeben und nur einmal je Fall, außer wenn der Zahnarzt einen neuen Abdruck oder Biss nehmen musste.
Die L-Nr. 012 8 ist nicht abrechenbar, wenn der gefertigte oder wiederhergestellte Zahnersatz eine Berücksichtigung der Lateral- und Protrusionsbewegung nicht erfordert, wie z. B. bei der L-Nr. 808 8.
Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z.B. Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.

Beachte

Nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar!

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können

Kommentare / Hinweise

Einstellen in den Mittelwertartikulator, vorausgesetzt der Artikulator lässt Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zu, nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle: Einzelzahnlücke/atrophierter Kiefer)
Die BEL-Nr. 012 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke/atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Die BEL-Nr. 012 8 ist nur abrechenbar, wenn die Modelle die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben und nur einmal je Fall, außer wenn der Zahnarzt einen neuen Abdruck oder Biss nehmen musste.
Die BEL-Nr. 012 8 ist nicht abrechenbar, wenn der gefertigte oder wiederhergestellte Zahnersatz eine Berücksichtigung der Lateral- und Protrusionsbewegung nicht erfordert, wie z. B. bei der BEL-Nr. 808 8.
Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z.B. Gesichtsbogen) ist nicht nach BEL-Nr. 012 0 abrechenbar.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II - 2014 zu den BEL-Nrn. 012 0 und 012 8 (Stand 19.03.2014):

Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden in beiden L-Nrn. durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z. B. Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar."
Mit dieser Formulierung soll klargestellt werden, dass die Montage eines Modells in einen teil- oder volladjustierbaren Artikulator mit Hilfe eines Gesichtsbogens nicht zum Leistungsinhalt der L-Nr. 012 0 bzw. 012 8 gehört.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Gemeinsame Erklärung
von
GKV-Spitzenverband
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens
Berlin, 10.10.2014
Versorgung mit Zahnersatz
1. Die Verwendung eines Gesichtsbogens bzw. die Montage der Modelle mit Hilfe eines Gesichtsbogens in einen Artikulator stellen zusätzliche Versorgungselemente dar, die nicht in der Regelversorgung hinterlegt sind. Entsprechend der Systematik des befundbezogenen Festzuschuss-Systems liegt somit eine nach § 55 Abs. 4 SGB V gleichartige Versorgung vor.

2. Der in diesem Zusammenhang anfallende zahntechnische Mehraufwand für die Modellmontage kann gesondert berechnet werden. Das Werkstück ist dagegen nach dem BEL II - 2014 abzurechnen, es sei denn, es fällt dabei ein herstellungsbedingter zahntechnischer Mehraufwand an. Entsprechend § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL sind sowohl der Mehraufwand für die Modellmontage als auch die im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkstücks anfallenden Leistungen in der einen Rechnung gegenüber dem Zahnarzt auszuweisen.

3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet. Die Zahnersatz-Versorgung ist vom Zahnarzt auf dem Heil- und Kostenplan nach dem BEMA abzurechnen, es sei denn, es fällt ein zahnärztlicher Mehraufwand an.
Versorgung mit Aufbissbehelfen
1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.

2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.

3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.

4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II - 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren.

Der Artikulator muss Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 012 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle zahnbegrenzte Einzelzahnlücke / atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. 

Die L-Nr. 012 8 ist nur abrechenbar, wenn die Modelle die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben und nur einmal je Fall, außer wenn der Zahnarzt einen neuen Abdruck oder Biss nehmen musste.

Die L-Nr. 012 8 ist nicht abrechenbar, wenn der gefertigte oder wiederhergestellte Zahnersatz eine Berücksichtigung der Lateral- und Protrusionsbewegung nicht erfordert, wie z. B. bei der L-Nr. 808 8.

Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z.B. Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI