Leistungsinhalt
• Remontage/Reparatur eines kieferorthopädischen Gerätes z.B. Crozat, Retainer, Quad-Helix
• Die L-Nr. 870 0 ist je remontiertem kieferorthopädischen Gerät einmal abrechenbar.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Art des Gerätes und des Defekts oder der notwendige Anpassung
• ggf. Abdrucknahme
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• je remontiertem kieferorthopädischen Gerät einmal abrechenbar.
Beachte
• je Gerät
• für rein gebogene Behandlungsmittel wie Quad-Helix, Crozat usw. , ohne Kunststoffelemente/-basis
• BEL 744 0 metallverbindung KFO bei Bedarf zusätzlich berechenbar•
• BEL 001 0 Modell bei Bedarf zusätzlich berechenbar
• Material f. LOT nicht extra berechenbar bei BEL 870 0
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- Die kieferorthopädischen Reparaturleistungen wurden aus dem speziellen Leistungsteil der Gruppe 7 in die für Reparaturen und Erweiterungen maßgebliche Gruppe 8 überführt. Damit soll eine über alle Leistungsbereiche gleichermaßen strukturierte Zuordnung sichergestellt werden. Zahntechnische Leistungen aus allen Bereichen, die sich mit Reparaturen und Erweiterungen befassen, sind in der Gruppe 8 zusammengefasst.
- BEL-Nr. 770 0 Remontieren KFO-Gerät erhält die neue BEL-Nr. 870 0 Remontieren KFO-Gerät.
- Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt und zur Abrechnung wurden gegenüber der BEL-Nr. 770 0 ergänzt und damit präzisiert. Bei der Festsetzung des Preises für die BEL-Nr. 870 0 gehen der VDZI und der GKV-SV davon aus, dass der Preis für die BEL-Nr. 770 0 BEL II - 2006 als Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen zur BEL-Nr. 870 0 zu Grunde gelegt wird.
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Remontage eines kieferorthopädischen Gerätes z. B. Crozat, Retainer, Quad-Helix
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 870 0 ist je remontiertem kieferorthopädischen Gerät einmal abrechenbar.