Beschreibung
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4
- Präparation eines Zahnes - Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 -
- bei weitere Maßnahmen - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 -
- gegebenenfalls - Gebühr nach Nr. 2
Leistung
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig (Nr. 4 oder Nr. 2)
Enden die Leistungen nach weiteren Maßnahmen an einem Zahn, so ist dreiviertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig (Nr. 4 ggf. Nr. 2)
Zielgruppe
Zahnmedizin
Abrechnungsart
BU
BU Nr.
6
BU Kategorie
Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten