Beschreibung
Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen
- Präparation eines Brückenpfeilers - Halbe Gebühr nach Nr. 10 -
- Präparation eines Brückenpfeilers mit darüber hinausgehenden Maßnahmen - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 10 -
- Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt - Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 11 -
Leistung
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Brückenpfeiles, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig (Nr. 10)
Enden die Leistungen nach weiteren Maßnahmen an einem Brückenpfeiler, so ist dreiviertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig (Nr. 10)
Wurden noch weitere Maßnahmen nach der Funktionsprüfung des Brückenankers durchgeführt, so ist dreiviertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig (Nr. 11)