Befund-Nr:
2.6
Befundbeschreibung
Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke
Abrechnungsbestimmung
Zuschlag je Lücke
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis
• konfektioniertes Geschiebe
• Verbrauchsmaterial Praxis
• konfektioniertes Geschiebe
Betrag ohne Bonus
207,71 €
Beachte
Die disparallelität der Pfeiler ist unter Bemerkungen im Heil- und Kostenplan anzugeben
Kombinierbar mit
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2022)
- Die Befunde dieser Befundklasse (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz) lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) aus, wenn je Kiefer höchstens vier Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt.
- Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Fehlen mehr als vier Zähne je Kiefer, besteht außer in den Fällen der Kombination der Festzuschussbefunde 3.1 mit 2.1 bzw. 2.2 (nur Oberkiefer) nur Anspruch auf den Festzuschuss nach Befundklasse 3 (3.1, 3.2).
- Fehlen in einer Freiendsituation außer den Zähnen 7 und 8 weitere Zähne (z.B. Zahn 6), liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit eine Freiendsituation vor; Festzuschüsse der Befundklasse 2 sind nicht ansetzbar.
- Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien).
- Neben dem Befund Nr. 2 sind für die an die Lücke angrenzenden Zähne Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 (1.1, 1.2, 1.3) nicht ansetzbar. Das gilt auch bei Freiendbrücken für den Pfeilerzahn neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn.
-
Bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als gleichartige Versorgung.
- Für erneuerungsbedürftige Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) gilt die Befundgruppe 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7). Es gibt eine Ausnahme: Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen (Hybridkonstruktionen) werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien). In diesen Fällen sind Befunde der Befundklasse 2 ansetzbar, wenn Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Die Teilung der Brücke und die Verbindung der Brückenteile über ein Geschiebe ermöglicht eine Präparation der Pfeilerzähne mit unterschiedlicher Einschubrichtung. Die Disparallelität wird durch das Geschiebe ausgeglichen. Im Resultat kann dadurch Zahnsubstanz schonender präpariert werden. Die Festigkeit der zementierten Krone kann durch die mögliche Idealisierung der Retentionsmanschette des Pfeilerzahnes erhöht werden.
Nach Ziffer 26 der Zahnersatz-Richtlinien umfasst bei disparallelen Pfeilern die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe.
Die Teilung von Brücken aus anderen Gründen, z. B. um die Zahnbeweglichkeit wenigstens abschnittsweise zu erhalten oder auftretende Spannungen zu vermeiden,
löst nicht den Befund 2.6 aus. Wird eine Brücke, die selbst eine Regelleistung darstellt, aus solchen Gründen geteilt, handelt es sich bei dem Geschiebe als Brückenteiler um eine zusätzliche Leistung im Rahmen einer gleichartigen Versorgung.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing