Beschreibung
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Werden die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
Es können also an einem Behandlungstag bei maximal zwei Gefäßen je einmal (also insgesamt zweimal) die GOÄ 271 – Kurzinfusion – und zusätzlich („oder“) bei maximal zwei Gefäßen je einmal (also insgesamt zweimal) die GOÄ 272 – Dauertropfinfusion – geleistet und abgerechnet werden.
Zusätzliche Leistungen nach GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind darüber hinaus nicht abrechnungsfähig.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.