Ä61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

Gebührenziffer:
Ä61
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
15

Dokumentation

  • Ort des Beistands
  • Grund des Beistands
  • Uhrzeit/Datum
     

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
  2. Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
  3. Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.

Leistungsinhalt

• Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes

Privat abrechnen

Punktzahl:
130
(1) 7,58 (2.3) 17,43 (3.5) 26,52
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
  2. Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
  3. Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.

Leistungsinhalt

  • Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes

Kommentare

  1. Die Gebühr ist für den liquidationsberechtigten assistierenden (Zahn-)Arzt berechnungsfähig.
  2. Bei der Assistenz durch einen nicht-liquidationsberechtigten (Zahn-)Arzt berechnet der behandende (Zahn-)Arzt die Nr. Ä62.
  3. Ist der Assistent liquidationsberechtigt, können wahlweise Ä61 oder Ä62 berechnet werden, nicht jedoch beide.
  4. Neben der Nr. Ä61 kann ein Besuch nach Nr. Ä50 nicht berechnet werden.
  5. Zusätzlich berechnungsfähig ist Wegegeld bzw. Reisekostenentschädigung gem. § 8 GOZ
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht