Gebührenziffer:
Ä61
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
15
Dokumentation
- Ort des Beistands
- Grund des Beistands
- Uhrzeit/Datum
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
- Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
Leistungsinhalt
• Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Privat abrechnen
Punktzahl:
130
(1) 7,58 €
(2.3) 17,43 €
(3.5) 26,52 €
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
- Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
Leistungsinhalt
- Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Kommentare
- Die Gebühr ist für den liquidationsberechtigten assistierenden (Zahn-)Arzt berechnungsfähig.
- Bei der Assistenz durch einen nicht-liquidationsberechtigten (Zahn-)Arzt berechnet der behandende (Zahn-)Arzt die Nr. Ä62.
- Ist der Assistent liquidationsberechtigt, können wahlweise Ä61 oder Ä62 berechnet werden, nicht jedoch beide.
- Neben der Nr. Ä61 kann ein Besuch nach Nr. Ä50 nicht berechnet werden.
- Zusätzlich berechnungsfähig ist Wegegeld bzw. Reisekostenentschädigung gem. § 8 GOZ
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: