Ä61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä61
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung

Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
15
  • Ort des Beistands
  • Grund des Beistands
  • Uhrzeit/Datum
Abrechnungsbestimmungen
  1. Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
  2. Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
  3. Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
  • Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Nummern
Punktzahl
130
Faktor
(1.0) 7.31 €
(2.3) 16.82 €
(3.5) 25.59 €
Abrechenbar je
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
  1. Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
  2. Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
  3. Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
  • Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Kommentartext
  1. Die Gebühr ist für den liquidationsberechtigten assistierenden (Zahn-)Arzt berechnungsfähig.
  2. Bei der Assistenz durch einen nicht-liquidationsberechtigten (Zahn-)Arzt berechnet der behandende (Zahn-)Arzt die Nr. Ä62.
  3. Ist der Assistent liquidationsberechtigt, können wahlweise Ä61 oder Ä62 berechnet werden, nicht jedoch beide.
  4. Neben der Nr. Ä61 kann ein Besuch nach Nr. Ä50 nicht berechnet werden.
  5. Zusätzlich berechnungsfähig ist Wegegeld bzw. Reisekostenentschädigung gem. § 8 GOZ
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss