GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
- Ort des Beistands
- Grund des Beistands
- Uhrzeit/Datum
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
- Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
Leistungsinhalt
- Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
- Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
Leistungsinhalt
- Assistenz bei der ärztlichen Behandlung eines anderen Arztes
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Gebühr ist für den liquidationsberechtigten assistierenden (Zahn-)Arzt berechnungsfähig.
- Bei der Assistenz durch einen nicht-liquidationsberechtigten (Zahn-)Arzt berechnet der behandende (Zahn-)Arzt die Nr. Ä62.
- Ist der Assistent liquidationsberechtigt, können wahlweise Ä61 oder Ä62 berechnet werden, nicht jedoch beide.
- Neben der Nr. Ä61 kann ein Besuch nach Nr. Ä50 nicht berechnet werden.
- Zusätzlich berechnungsfähig ist Wegegeld bzw. Reisekostenentschädigung gem. § 8 GOZ
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss