GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
- Datum
- Grund für den Bericht
- Adressat des Berichts
- Versandweg (Mail, Post...)
Abrechnungsbestimmungen
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
Leistungsinhalt
- Beschreibung der wesentlichen anamnestischen Angaben
- Beschreibung des/der erhobenen Befunde
- kritische Stellungnahme zu den festgestellten Daten
- gfls. Differentialdiagnose
- gfls. Angaben zur Therapie
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Versicherungstechnische Auskünfte wie Befund, Anfragen zum Behandlungsbeginn usw. können nach § 670 BGB berechnet werden. Eine Berechnung nach Nr. Ä 75 ist nicht möglich, denn es ist mit diesen Leistungen keine therapeutische Zielsetzung verbunden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten, Porto ist zusätzlich gem. § 10 GOÄ berechenbar
Leistungsinhalt
- Beschreibung der wesentlichen anamnestischen Angaben
- Beschreibung des/der erhobenen Befunde
- kritische Stellungnahme zu den festgestellten Daten
- gfls. Differentialdiagnose
- gfls. Angaben zur Therapie
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Eine Mehrfachberechnung für die Berechnung für mehrere Befundberichte an verschiedene Adressaten ist möglich.
- Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen im Abschnitt O. und nicht gesondert mit der GOÄ. Nr. 0075 berechnungsfähig.
- In der gleichen Angelegenheit, für die die Nr. 0060 berechnet wird, ist die Berechnung der Geb. Nr.0075 für die schriftliche Mitteilung an den gleichen Konsilpartner nicht berechnungsfähig.
- Die GOÄ 0075 ist nicht berechnungsfähig für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen. Diese Leistung ist nach den Bestimmungen des BGB zu berechnen. (vgl. Positions-Papier der Bundeszahnärztekammer „Honorierung der Auskunftserteilung an Private Krankenversicherungsunternehmen“)
Kommentarquelle
BZÄK
Dokumente