Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung
Intraorales Foto zur Diagnostik, je Aufnahme gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Erläuterung
Der Einsatz einer Kamera zur Anfertigung intraoraler Aufnahmen kann aus diagnostischen Gründen erforderlich sein.
Abrechnungsart
GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen
Es handelt sich um eine Verlangensleistung
Kommentare / Hinweise
Beschluss 15
Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen