Anfertigung, Kontrolle und Entfernung einer semipermanenten Schiene - GKV

Kategorie
Schienen
Fallbeschreibung / Dokumentation

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ärztechnik, je Interdentalraum

01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach einem Sturz. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Plan wird erstellt.

05.03.: Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43,

18.02. Kontrolle der Schienung mit einer eingehenden Untersuchung

28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.

18.03.: Kontrolle der Schienung

31.03.: Entfernung der Schienung,

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.02. BEMA
Ä1

Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

1
01.02. 33-43 BEMA
8

Sensibilitätsprüfung der Zähne

1
01.02. 33-43 BEMA
Ä925a

Röntgen, bis zwei Aufnahmen

1
01.02. BEMA
2

Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes

1
05.02. 33-43 BEMA
K4

Semipermanente Schienung der Zähne 33-43
(Die Leistung nach der BEMA Nr. K4 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Ausnahme: akuter Schmerzzustand)

5
18.02. BEMA
01

Eingehende Untersuchung 

1
18.02. 43-33 BEMA
K7

Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung

1
28.02. 43-41 BEMA
K4

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik 

2
18.03. 43-33 BEMA
K7

Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung

1
31.03. 43-33 N/A

Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • Bestimmungen zu der Bema-Nr. K4
  • Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
  • Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
  • Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  • Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im Leistungsinhalt der K4 ist das die Anwendung der Säure-Ätz-Technik inkludiert und kann daher nicht separat berechnet werden.
  • Sollte eine Dauerschienung vorgesehen sein, so ist die K4 nicht berechenbar.
  • Die GOÄ 2702 ist je Kiefer abrechenbar und ist für das Entfernen von semipermanenten Schienungen abzurechnen.
Berechnungsfähige Materialien
  • Materialkosten für Komposite pro Interdentalraum