Fallbeschreibung / Dokumentation
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ärztechnik, je Interdentalraum
01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach einem Sturz. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Plan wird erstellt.
05.03.: Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43,
18.02. Kontrolle der Schienung mit einer eingehenden Untersuchung
28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.
18.03.: Kontrolle der Schienung
31.03.: Entfernung der Schienung,
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.02. | BEMA Ä1 |
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich |
1 | |
01.02. | 33-43 | BEMA 8 |
Sensibilitätsprüfung der Zähne |
1 |
01.02. | 33-43 | BEMA Ä925a |
Röntgen, bis zwei Aufnahmen |
1 |
01.02. | BEMA 2 |
Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes |
1 | |
05.02. | 33-43 | BEMA K4 |
Semipermanente Schienung der Zähne 33-43 |
5 |
18.02. | BEMA 01 |
Eingehende Untersuchung |
1 | |
18.02. | 43-33 | BEMA K7 |
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung |
1 |
28.02. | 43-41 | BEMA K4 |
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik |
2 |
18.03. | 43-33 | BEMA K7 |
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung |
1 |
31.03. | 43-33 | N/A | Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
- Bestimmungen zu der Bema-Nr. K4
- Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
- Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Im Leistungsinhalt der K4 ist das die Anwendung der Säure-Ätz-Technik inkludiert und kann daher nicht separat berechnet werden.
- Sollte eine Dauerschienung vorgesehen sein, so ist die K4 nicht berechenbar.
- Die GOÄ 2702 ist je Kiefer abrechenbar und ist für das Entfernen von semipermanenten Schienungen abzurechnen.
Berechnungsfähige Materialien
- Materialkosten für Komposite pro Interdentalraum