Insertion eines Implantates 45 - PKV

Kategorie
Implantologie
Fallbeschreibung / Dokumentation

Insertion eines Implantates

01.02.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 45 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Anfertigung einer Parnoramaschichtaufnahme. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Versorgung der Lücke. Zähne 44 und 46 sind unbehandelt und gut. Aufgrund des guten Knochenniveaus Pat. über Implantate aufgeklärt, sowie der Alternative Brücke. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Analyse und Vermessung der Kieferregion für ein Implantat. Erstellen eines Kostenvoranschlages. Abdrücke für die Herstellung einer Orientierungsschablone.

17.02.: Pat. kommt zur Implantation: Oberflächen- und Leistungsanästhesie durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Sterilisierte Orientierungsschiene anprobiert und etwas angepasst. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 44-46 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut. Orientierungsschiene eingesetzt und mittels sterilen Implantatvorbohrer mithilfe der Orientierungsschiene die Implantatskavität gebohrt. Anschließend mit weiteren Bohrern incl. Trepanbohrer unter steriler, gekühlter Lösung Kavität auf die erforderliche Länge und Breite angepasst und mit einer Tiefenlehre der fortschritt geprüft. Dabei werden die Knochenspäne gesammelt. Zusätzlich werden noch weitere Knochenspäne durch das glätten mithilfe eines Knochenkollektors gesammelt. Schließlich wird die Orientierungsschiene entfernt und die gesammelten, leicht aufbereiteten Knochenspäne zusammen mit dem sterilen Implantat eingeschraubt und die Verschlusschraube festgezogen. Die Schleimhautlappen werden angezogen und wird durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial. Anschließend wird zum Abschluss ein Zahnfilm von der Region gemacht.

18.02.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden. Wunde wurde angeschaut und gespült.

23.02.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Implantologie
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B       f                        
R                              
TP                              
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.02. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
01.02. GOZ
0010

Eingehende Untersuchung

1
01.02. N/A

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1
01.02. UK GOZ
9000

Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl

1
01.02. GOZ
0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

1
17.02. 45 GOZ
0080

Intraorale Oberflächenanästhesie  je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
17.02. 45 GOZ
0100

Intraorale Leitungsanästhesie

1
17.02. 45 GOZ
9003

Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer 

1
17.02. 45 GOZ
9010

Implantatinsertion und Einsetzen der Verschlussschraube

1
17.02. 45 GOZ
0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

1
17.02. 45 GOZ
9090

Einbringen des gewonnen Knochens

1
17.02. 45 N/A

Einfache Hautlappenplastik

1
17.02. 45 N/A

Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion

1
18.02. 45 GOZ
3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung

1
18.02. 45 GOZ
3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

1
23.02. 45 GOZ
3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

1
23.02. 45 GOZ
3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
GOZ
Abrechnungsbereiche
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9010 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
  2. Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
  3. Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
  4. Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  6. Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  7. Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.


Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9090 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder -zermahlung und die Implantation.
  2. Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.
  3. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.
  5. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.
  6. Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.
  7. Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.
  8. Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.
  9. Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.
  10. Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.
  11. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
  12. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Berechnungsfähige Materialien

Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ:

  • einmal verwendbarer Knochenkollektor
  • atraumatisches Nahtmaterial 
  • Anästhetikum
  • Implantat, Implantatteile
  • ggf. einmal verwendbare Implantatfräsen
Berechnungsfähige Laborpositionen