PA-Strecke verkürzt oder modifiziert bei Pat. mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI - GKV

Kategorie
Parodontologie
Fallbeschreibung / Dokumentation

Die Patientin hat einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI und es besteht eine Eingeschränkte oder nicht vorhandene Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene sowie eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit. Die Patientin wird per Transport in die Praxis gebracht.

10.08. Es erfolgt:

- eine eingehende Untersuchung,

-die Erhebung eines parodontalen Screening-Index,

-das Entfernen harter Zahnbeläge,

-die Aufnahme eines Mundgesundheitsstatus mit individuellem Mundgesundheitsplan, und Mundgesundheitsaufklärung in Zusammenarbeit mit einer Pflegekraft.

- ein Orthopantomogramm.

-Dabei wird die Notwendigkeit einer systematischen Parodonititis Behandlung diagnostiziert. Ein Pa-Status wird erstellt.  Alle Zähne weisen Taschentiefen von mindesten vier mm Tiefe auf.

11.08. Der Vordruck nach 5e wird erstellt. Bema AITa wird für die Zähne: 15, 33,41-45 und Bema AITb für die Zähne: 17,16,24,26,46 angezeigt.

23.08. Der 4. Quadrant wird mit Leitungsanästhesie betäubt, im OK und an Zahn 33  erfolgen Infiltrationsanästhesien. Die Antiinfektiöse Therapie wird an allen vorhandenen Zähnen durchgeführt

25.08. Eine Nachbehandlung findet statt. Die Abrechnung der bisher erbrachten PA-Positionen erfolgt über die monatliche PA- Abrechnung. Die jeweilige Position wird mit einem „S“ gekennzeichnet.

15.01. Es erfolgt:

-eine Mundgesundheitsaufklärung im Beisein einer Pflegkraft,

-eine Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen. Alle Zähne weisen Taschentiefen von höchstens vier mm auf, es bestehen keine Blutungen.

- Die Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Parodontologie
Zahnschema
TP
R
B f e e e e e e e e e f
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B f f e e e e e e f
R
TP
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
10.08. BEMA
01

Eingehende Untersuchung

1
10.08. BEMA
04

Erhebung Parodontaler Screening-Index

1
10.08. BEMA
107a

Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

1
10.08. BEMA
174a

Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, bei Versicherten die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

1
10.08. BEMA
174b

Mundgesundheitsaufkläung, bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

1
10.08. BEMA
Ä935d

Orthopantomogramm Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung

1
10.08. BEMA
4

Befunderhebung und Erstellen eines Parodontal Status. Kennzeichnung "S"

1
23.08. 46 BEMA
41a

Leitungsanästhesie, intraoral. Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung

1
23.08. 17,15,24,33 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung

4
23.08. 15,33,41-45 BEMA
AITa

 Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn Kennzeichnung "S"

7
23.08. 16,17,24,26,46 BEMA
AITb

Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn. Kennzeichnung "S"

5
25.08. BEMA
111

Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien. Kennzeichnung "S"

1
15.01. BEMA
174b

Mundgesundheitsaufklärung bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

1
15.01. BEMA
UPTd

Messung von Sondierungsblutungen  und Sondierungstiefen. Kennzeichnung "S"

1
15.01. 17-15,24,26,33,41-46 BEMA
UPTc

Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne. Kennzeichnung "S"

12
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Liegt mindestens eine der folgend aufgezählten vier Voraussetzungen vor, wird die Krankenkasse von der Notwendigkeit der Behandlung, durch Übermittlung des Vordrucks 5e, in Kenntnis gesetzt.  Die verkürzte oder modifiziert PA-Strecke wird durchgeführt. Ein PA-Status nach Vordruck 5a und 5b wird nicht zur Bewilligung an die Krankenkasse gesendet. Die Dokumentation eines vollständigen PA-Status in der Praxissoftware ist meist jedoch unumgänglich, um die Abrechnung der Behandlungen zu erzeugen.

   -Eingeschränkte oder nicht vorhandene Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene
   -Eingeschränkte oder nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit
   -Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – geschlossenes Vorgehen
   -Ausnahmefall: Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – offenes Vorgehen an Zähnen mit ST > 6mm

Die Leistungen nach Bema-Nrn. 174 a,  174 b und 107a können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt quartalsmäßig über die Kons-Chirg- Abrechnung. Bema-Nr. 107a kann nicht neben Bema UPTc berechnet werden.
Für die adjuvante systematische Therapie (UPT) haben Patienten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI und mindestens einem der obengenannten Einschränkungen, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, einen Anspruch auf:
-die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (Bema UPTd“S“ oder UPTg“S“)
-die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm,(Bema UPTe“S“ oder UPTf „S“)
-die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen (Bema UPTc)

Leistungen nach Bema, MHU, UPT a und UPT b können nicht berechnet werden hier können ggf. Leistungen nach Bema-Nrn. 174 a und 174 b erbracht und berechnet werden.