Fallbeschreibung / Dokumentation
Vollständige Unterfütterung der OK Teilprothese (Modellgussprothese)
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/Regelversorgung
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
27.07. | OK | BEMA 100d(i) |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
- Versorgungsform:
Regelversorgung - löst folgende Festzuschüsse aus:
1x 6.6 - Bei zeitgleicher Planung - d.h. in gleicher Sitzung - von Unterfütterungsmaßnahmen nach Bema-Nr. 100d mit Reparaturmaßnahmen nach Bema-Nr. 100a oder 100b nur Bema-Nr. 100d als höherwertige Leistung abrechenbar.
- BEMA-Nrn. 100 a und b neben BEMA-Nrn. 100 c bis f abrechnungsfähig, wenn die Wiederherstellung der Funktion (Bruch- und Sprungreparatur) oder die Erweiterung einer Prothese und die Unterfütterung einer abnehmbaren Prothese nicht in einer Sitzung durchführbar ist.
- Ein Eintrag im Bemerkungsfeld oder im Feld „KZV-interne Mitteilung“ hinsichtlich der „zweizeitigen Durchführung“ ist sinnvoll.
eine vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil der BEMA und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit den Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss ist in diesem Fall nicht gewährt.
- BEL II 801 0 Grundeinheit Instandsetzung ZE ist nicht in Zusammenhang mit der Unterfütterung anzusetzen, wenn keine weiteren Reparaturmaßnhamen durchgeführt werden.
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial