Leistungsinhalt
Tiefgezogenes Formteil zur Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder Brückenzwischengliedern im direkten Verfahren
Beachte
- Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Anzahl der Formteile
Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Brücken.
- Bei der Herstellung von provisorischen Kronen und Stiftkronen ist ein Formteil nach L-Nr. 032 0 nur abrechenbar, wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.
- Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
- Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist nicht abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder von Brückenzwischengliedern nach L-Nr. 031 0
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
- Abdruckmaterial
- provisorische(s) Krone/Stiftkrone/Brückenglied
Kommentare und Hinweise
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Tiefgezogenes Formteil zur Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder Brückenzwischengliedern im direkten Verfahren.
Erläuterungen zur Abrechnung
Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Brücken.
Bei der Herstellung von provisorischen Kronen und Stiftkronen ist ein Formteil nach L-Nr. 032 0 nur abrechenbar, wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.
Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist nicht abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder von Brückenzwischengliedern nach L-Nr. 031 0