032 0 Formteil

Kategorie
Teil 0 Arbeitsvorbereitung
Nummern
BEL-Nr.
032 0
Leistungsinhalt

Tiefgezogenes Formteil zur Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder Brückenzwischengliedern im direkten Verfahren

Beachte
  • Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der Formteile


Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Brücken.
  • Bei der Herstellung von provisorischen Kronen und Stiftkronen ist ein Formteil nach L-Nr. 032 0 nur abrechenbar, wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.
  • Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
  • Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist nicht abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder von Brückenzwischengliedern nach L-Nr. 031 0
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
  • provisorische(s) Krone/Stiftkrone/Brückenglied
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Tiefgezogenes Formteil zur Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder Brückenzwischengliedern im direkten Verfahren.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Brücken.

Bei der Herstellung von provisorischen Kronen und Stiftkronen ist ein Formteil nach L-Nr. 032 0 nur abrechenbar, wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.

Die L-Nr. 032 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.

Ein Formteil nach L-Nr. 032 0 ist nicht abrechenbar für die Herstellung von provisorischen Kronen, Stiftkronen oder von Brückenzwischengliedern nach L-Nr. 031 0

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Festzuschüsse, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können