2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen

GOÄ Kategorie
L. Chirurgie, Orthopädie
Nummern
Gebührenziffer
2694
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
50
Abrechenbar je
Fraktur
  • Die operative Entfernung von Osteosynthesematerial (Knochenschrauben, -nägel, Osteosynthese(mini-)platten, etc.) aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen wird je versorgter Fraktur des Knochens abgerechnet.
  • Die Entfernung von Osteosynthesematerial nach der operativen Behandlung und Umstellung von Kieferfehlstellungen (Dysgnathiechirurgie, Umstellungsosteotomie) ist nur dann als vertragszahnärztliche Leistung abrechenbar, wenn die operative Behandlung der Kieferfehlstellungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten mit schweren Kieferanomalien als vertragszahnärztliche Leistung erfolgt ist.
Kommentartext
  1. abrechenbar je Fraktur (ehemalige Trennlinie zwischen zwei Knochenstücken)
  2. auch für die Entfernung von Knochendistraktoren
  3. nicht abrechenbar sind Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ
  4. Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Nummern
Punktzahl
450
Faktor
(1.0) 25.31 €
(2.3) 58.21 €
(3.5) 88.58 €
Abrechenbar je
Fraktur
Abrechnungsbestimmungen
  1. die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kieferknochen wird je versorgter Fraktur des Knochens berechnet.
  2. die Entfernung von Osteosynthesematerial nach erfolgter Knochentransplantation ist ebenfalls je ehemaliger fixierter Trennlinie, d.h. je Transplantat, als GOÄ-Nr. 2694 einmal berechenbar
  3. ggf. zzgl. Materialkosten gem. § 10 GOÄ
  • berechenbar für das Entfernen von Schrauben, die der Fixation von Knochenteilen dienten
  • berechenbar für das Entfernen  eines Knochendistraktors
  • nicht berechenbar für das Entfernen von Membrannägeln oder -pins
Kommentartext
  1. Für die Entfernung von Osteosynthesematerial im Zusammenhang mit augmentativen Maßnahmen ist statt der Nr. Ä2694 die Nr. 9160 GOZ bzw. die Nr. 9170 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss