Grundlegendes
Primärteil-Erneuerung einer Teleskop-/Konuskrone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Bemerkung
In der GOZ ist die Erneuerung des Sekundärteleskops mit der Gebührennummer GOZ 5100 beschrieben, nicht aber die Erneuerung des Primärteleskops.
Behandlungsbereich
Kommentare & Hinweise
Beschluss 44. Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopver-ankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ be-schrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Ana-loggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implanta-tes, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Ein-fügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.