Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium

Kategorie
F. Prothetische Leistungen
Beschreibung

Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Erläuterung

In bestimmten Fällen kann eine von ihrem Zahnstumpf entfernte Krone/ Brücke gereinigt, bearbeitet und funktionell wiederhergestellt werden. Nach eventuell notwendiger (konservierender) Versorgung des Zahnstumpfs kann die Krone/ Brücke als Provisorium wiedereingegliedert werden.

Zahnersatz
Kommentartext

Beschluss 31. Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Analogleistung
GOZ
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