Kategorie § 5 Ermittlung und Beurteilung des Bedarfs an zahnärztlicher Versorgung Beschreibung Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5 gelten gleichermaßen in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V. Datum Fr., 10.09.2010 - 12:00 Quelle Richtlinie