B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat § 3 Abstimmung mit anderen Maßnahmen
C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs § 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen