Richtlinien

3. Notwendigkeit zur Zahnextraktion

Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.

Die Zahnextraktion kann angezeigt sein bei

a) umfangreicher kariöser Zerstörung eines Zahnes,

b) fortgeschrittener Parodontalerkrankung,

3. Prognose

Wesentlich für eine günstige Prognose ist die Mitwirkung des Patienten (Nr. 4).

Die Prognose ist für das gesamte Gebiss oder für einzelne Parodontien ungünstig bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad 3.

3. Vorgehen der konservierenden Behandlung

Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass

a) die Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden,

b) die Karies vollständig entfernt wird,

c) notwendige Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden,

30. Totale Prothesen

Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.

32. Funktionsabdruck

Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdruckes angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähne – eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist. 

34. Intraorale Stützstiftregistrierungen

Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reprodu

35. Kombinationsversorgung

Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt.