201 0 Metallbasis

BEL-Nr.:
201 0

Leistungsinhalt

Basis einer Modellgussprothese für eine Ober- oder Unterkieferprothese

  • ggf. Kragenfassung
  • Duplikatmodell aus Einbettmasse

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

  • Kieferangabe
  • Material
  • Herstellungsort:
  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

Kann bei einer Unterkiefer - Modellgussprothese kein Sublingualbügel angefertigt werden, sind neben der L- Nr. 201 0 die L -Nr. 202 1 (fortlaufende Klammer, die L- Nr. 202 5 und 208 3 abrechenbar.

Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügel bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist die L- Nr. 201 0 berechenbar."

Kommentare / Hinweise

Rundschreiben 1 - 2021

L- Nr. 201 0 Metallbasis

Den Erläuterungen zur Abrechnung wird der Satz angefügt:

"Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügel bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist die L- Nr. 201 0 berechenbar."

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Änderung der Abrechnungsbestimmungen zu den BEL-II-Pos. 2010 und 8060 / Ergänzende Informationen zum Rundschreiben V4 Nr. 0809 vom 30.09.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund aktueller Nachfragen zu unserem Rundscheiben V4 Nr. 0809 vom 30.09.2021 möchten wir ergänzend Folgendes klarstellen:
Mit der zum 01.10.2021 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung zum BEL II - 2014 wurden lediglich Abrechnungsbestimmungen der BEL-Nrn. 8060 und 2010 geändert. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Ansetzbarkeit von Festzuschüssen zum Zahnersatz und auf die Versorgungsart. Im Einzelnen ergibt sich:

  • Die neue Abrechnungsbestimmung zur BEL-Nr. 2010 hat zur Folge, dass ab dem 01.10.2021 auch Retentionsgitter und -bügel nach dieser Nummer abgerechnet werden können. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Ansetzbarkeit der BEMA-Nr. 98e: Nach den Abrechnungsbestimmungen darf die BEMA-Nr. 98e nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abgerechnet werden.
  • Die BEMA-Nr. 98e darf nicht automatisch angesetzt werden, wenn eine Leistung nach BEL-Nr. 2010 abgerechnet wird. Die Abrechnungsbestimmungen des BEMA gelten fort.
  • Die Einstufung der Versorgung (Regelversorgung / gleichartige Versorgung) ist von der geänderten Abrechnungsbestimmung ebenfalls nicht betroffen.
  • Der Festzuschuss nach der Befund-Nr. 4.5 (Notwendigkeit einer Metallbasis) ist für Retentionsgitter und -bügel nicht ansetzbar. Hätte der G-BA gewollt, dass der Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.5 auch in diesen Fällen ansetzbar ist, dann hätte er die für diese Leistungen maßgebliche (bisherige) BEL-Nr. 8060 als Regelversorgungsleistung bei 4.5 hinterlegt. Für die Berechnung der BEL-Nr. 2010 ist der Ansatz des FZ 4.5 keineswegs zwingend.
Kommentarquelle:
KZBV