Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung
Teilleistungen Einlagefüllung, Adhäsivbrücke gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalleistungsposition)
Abrechnungsart
Analogleistung
Privat abrechnen
Kommentare / Hinweise
Beschluss 41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen