Behandlungsbereich
Schienen und Aufbissbehelfe
Beschreibung
Teilleistungen Aufbissbehelf, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr.XXXX (Text der Originalleistungsposition)
Abrechnungsart
GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen
Kommentare / Hinweise
Beschluss 42. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsin-halt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer un-möglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen