Tipps für den Praxisalltag von Christine Baumeister-Henning
In dem ersten Teil des Artikels wurden verschiedene Leistungen vorgestellt, die zur Diagnostik im Rahmen der „Exzellenten Prophylaxe“ berechnet werden können. In dieser Ausgabe lesen Sie, welche prophylaktischen und prophylaktisch-therapeutischen Leistungen berechnet werden können.
Prophylaxeleistungen
1. Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung (GOZ-Nr. 1020)
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies. Als individualprophylaktische Maßnahme ist die GOZ-Nr. 1020 u. a. auch berechnungsfähig gegen Schmelzentkalkungen bei Klammerzähnen, unter abnehmbaren Schienen, bei orthodontischen Behandlungen, zur Refluoridierung angeätzter Schmelzpartien (auch nach Versiegelung von Zahnfissuren) und zur Remineralisierung von partiell entkalkten Schmelzpartien.
2.Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer (GOZ-Nr. 1030)
Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich. Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene als Medikamententräger benutzt wird. Die Häufigkeit der Berechnung ist nicht begrenzt. Die Anfertigung der Schiene ist eine zahntechnische Leistung. Die Auslagen hierfür werden gemäß § 9 GOZ in Rechnung gestellt. Das verwendete Abformmaterial ist gemäß GOZ-Teil A, Allgemeine Bestimmungen Ziffer 2, gesondert berechnungsfähig. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
3. Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn (GOZ-Nr. 2000)
Die Nummer 2000 zählt zu den konservierenden Leistungen und ist für die Fissurenversiegelung von kariesfreien Milchzähnen und kariesfreien bleibenden Zähnen, einmal je Zahn (nicht je Fissur) berechnungsfähig. Wird eine Fissur neben einer Füllung versiegelt, ist die Nummer 2000 ebenfalls berechnungsfähig. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.
Prophylaktisch-therapeutische Maßnahmen
1. Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer (GOZ-Nr. 2010)
Die Nummer 2010 (üZ) ist je Kiefer berechenbar, also zweimal je Sitzung, wenn überempfindliche Zahnflächen im Ober- und Unterkiefer behandelt werden. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 kann auch neben der Nummer 1040 berechnet werden.
2. Entfernung harter und weicher Zahnbeläge ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied/an einem mehrwurzeligen Zahn (GOZ-Nr. 4050/4055)
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Die ggf. notwendige Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.
3. Nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen
Die subgingivale Belagentfernung im Rahmen einer PZR, z. B. bei der parodontalen Nachsorge, ist in der GOZ nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden.
4. Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Belagentfernung, Zahnsteinentfernung oder professioneller Zahnreinigung durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.
5. Professionelle Zahnreinigung (GOZ-Nr. 1040)
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Nummer 1040 GOZ ist neben der Nummer 107 BEMA (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Die Dokumentation der jeweils erbrachten Leistungen ist sorgfältig durchzuführen.
6. Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration (GOZ-Nr. 2130)
Die Leistung beinhaltet sowohl die klinische Kontrolle als auch Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig, allerdings nur in separater Sitzung. Für die Politur älterer Restaurationen kann die GOZ-Nr. 2130 immer in Ansatz gebracht werden – auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.
7. Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GOZ-Nr. 4030)
Die Leistung umfasst generell die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. auch bei Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet. Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
Die vorgestellten Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollstandigkeit. Es können weitere hinzukommen und entsprechend berechnet werden. Wichtig ist: Wird „nur“ eine PZR durchgeführt, sind Unterschiede im Zeitaufwand durch die Gebuhrenhöhe darzustellen. Verlängern individuell notwendige zusätzliche Leistungen die Prophylaxesitzung, sollten diese berechnet werden.
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Christine Baumeister-Henning
Beratung Training Konzepte
Sachverstandige zahnarztliches Gebuhrenrecht/Business-Coach
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