Autor: admin am Mi, 11/25/2020 - 00:00
§ 6 Abs. 1 GOZ ermöglicht eine analoge Abrechnung aller selbstständigen zahnärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgenommen sind. Dabei ist es für die Analogbewertung unerheblich, ob die nicht beschriebene Leistung eine neue Leistung ist oder ob sie schlicht in der GOZ nicht enthalten ist.
Ist eine gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten, kann eine Analogabrechnung auch entsprechend einer der in § 6 Abs. 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ erfolgen.