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Private Zuzahlung bei Vertragszahnärztlicher Parodontitisbehandlung

Da bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden, trotz Zuzahlungsverbot, welches durch das Sozialgesetzbuch und durch die Verträge § 8 Abs. 7 (Satz 2 u. 3) BMV-Z festgelegt ist. Diesbezüglich besteht in vielen Praxen immer noch große Unsicherheit.

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