Wiederherstellungen von Verblendungen an Kronen, Brücken oder Teleskopprothesen kommen im Praxisalltag nicht selten vor. Bei der Abrechnung sind jedoch besonders bei gesetzlich Versicherten einige Dinge zu beachten.
Folgendes ist entscheidend für die Einstufung der Reparatur nach Regelversorgung, gleichartiger Versorgung oder privater Leistung ohne Festzuschuss: Festzuschüsse für Wiederherstellungen von Verblendungen können nur berechnet werden, wenn die Reparatur den Verblendbereich betrifft. Im Oberkiefer zählen die Zähne 1-5 und im Unterkiefer die Zähne 1-4 zum Verblendbereich. Zur Regelversorgung gehören dabei nur vestibulär verblendete Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen. Im Frontzahnbereich umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekante.
Vollverblendungen zählen generell nicht zur Regelversorgung. Ihre Wiederherstellung wird im Verblendbereich nach GOZ und BEB abgerechnet, die Wiederherstellungsmaßnahme wird damit gleichartig. Als Festzuschuss kommt bei Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen der Festzuschuss 6.9 je Verblendung zum Ansatz.
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