Autor: admin am Mi, 03/02/2022 - 09:32
Die Ermittlung der Versorgungsform bei Wiederherstellungen ist für viele eine Herausforderung. Doch bei näherer Betrachtung ist die Einstufung gar nicht so schwierig. Eine wichtige Entscheidungshilfe ist dabei die „Festzuschuss-Richtlinie Teil B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“.
Laut Protokollnotiz zur Befundklasse 6 müssen, für die Einstufung als Regelversorgung, die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern 6.0 bis 6.10 vorliegen und die Wiederherstellungsmaßnahme muss als Regelversorgung abgebildet sein. Vereinfacht ausgedrückt: sowohl die zahnärztlichen als auch zahntechnischen Leistungen müssen bei der jeweiligen Festzuschuss Nummer gelistet sein.
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