Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung
Primärteil-Erneuerung einer Teleskop-/Konuskrone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Bemerkung
In der GOZ ist die Erneuerung des Sekundärteleskops mit der Gebührennummer GOZ 5100 beschrieben, nicht aber die Erneuerung des Primärteleskops.
Abrechnungsart
GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen
Kommentare / Hinweise
Beschluss 44. Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopver-ankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ be-schrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Ana-loggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implanta-tes, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Ein-fügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen