Beschreibung
Nach §8 Abs. 5 BMV Z : ist der Behandler verpflichtet die Krankenkasse in elektronischer Form oder schriftlich zu informieren, „…wenn die kieferorthopädische Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen wurde bzw. einen unplanmäßigen Verlauf nimmt. Über den Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Krankenkasse unter Angabe der Gründe ebenfalls in elektronischer Form oder schriftlich und kostenfrei zu unterrichten … „
Ein Kompromissergebnis stellt einen unplanmäßigen Verlauf der mit der Krankenkasse vereinbarten Behandlung dar. Die Dokumentation der Kenntnisnahme der Folgen eines Kompromissergebnisses muss vom Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vormundes betätigt und Dokumentiert werden.
Ein Kompromissergebnis stellt einen unplanmäßigen Verlauf der mit der Krankenkasse vereinbarten Behandlung dar. Die Dokumentation der Kenntnisnahme der Folgen eines Kompromissergebnisses muss vom Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vormundes betätigt und Dokumentiert werden.
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Formular Kategorie
Abrechnung