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Mehrkosten bei Füllungen - Teil 1

Kein Praxisalltag ohne Füllungstherapie. Die Vielzahl an ständig neuen Füllungswerkstoffen macht die Mehrkostenvereinbarung zu einem wahren Praxisdauerbrenner. Doch es gibt, gerade hier, einiges bei der vermeintlich einfachen Vereinbarung zu beachten. In Fällen des Paragrafen 28 Absatz 2 SGB V ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen.

 

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Stilisiertes Gebiss mit dire möglichen Füllungen