(10) Erstellung von Bedarfsplänen zur Feststellung des Versorgungsgrades

Datum:
10.09.2010

Beschreibung

Zur Feststellung des Versorgungsgrades sind zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Zugrundelegung der Übersichten nach § 4 für jeden Planungsbereich

a) Bedarfspläne für die zahnärztliche Versorgung,

b) Bedarfspläne für die kieferorthopädische Versorgung zu erstellen.

Bei der Erstellung dieser Bedarfspläne sind für die allgemeinzahnärztliche Versorgung das Planungsblatt B (Anlage 2), für die kieferorthopädische Versorgung das Planungsblatt C (Anlage 3) jeweils einschließlich der dazugehörigen Hinweise zu verwenden.