2. Verordnung von Arzneimitteln nach Prüfung des Gesundheitszustandes
Datum:
18.06.2006
Beschreibung
Der Zahnarzt soll Arzneimittel in der Regel nur verordnen, wenn er sich von dem Zustand des Kranken überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist.