4.Einholung von Gutachten seitens der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Kategorie
Beschreibung

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung soll von der Zahnärztlichen Arzneimittelkommission der Bundeszahnärztekammer in erforderlichen Fällen Gutachten darüber einholen, ob bei einem Arzneimittel die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist.

Datum
Quelle