(6) Geltungsbereich der Absätze 2 bis 5
Datum:
10.09.2010
Beschreibung
Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5 gelten gleichermaßen in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V.