Beschreibung
Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, die Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 SGB V bekannt zu machen.
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