(8) Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten kieferorthopädischen Versorgungsgrad
(Beschluss des GBA vom 21.08.2008, in der Fassung gültig ab 01.10.2008) Entsprechend Absatz 1 wird für den allgemeinen bedarfgerechten Versorgungsgrad in der kieferorthopädischen Versorgung eine Verhältniszahl von 1:4.000 festgelegt, wobei die Bezugsgröße die Bevölkerungsgruppe der 0 bis 18-Jähri