(8) Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten kieferorthopädischen Versorgungsgrad

Datum:
10.09.2010

Beschreibung

(Beschluss des GBA vom 21.08.2008, in der Fassung gültig ab 01.10.2008) Entsprechend Absatz 1 wird für den allgemeinen bedarfgerechten Versorgungsgrad in der kieferorthopädischen Versorgung eine Verhältniszahl von 1:4.000 festgelegt, wobei die Bezugsgröße die Bevölkerungsgruppe der 0 bis 18-Jährigen ist. Zur Beurteilung des Standes der kieferorthopädischen Versorgung in einem Planungsbereich ist festzustellen, in welchem Umfang allgemein tätige Zahnärzte an der kieferorthopädischen Versorgung teilhaben. Dabei ist der Leistungsanteil der allgemein tätigen Zahnärzte an der Zahl der abgerechneten Fälle des III. Quartals eines jeden Jahres zu ermitteln. Der Versorgungsgrad wird in diesem Falle in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 errechnet (Planungsblatt C).