Autor: Christine Baume... am Sa, 05/05/2018 - 12:15
Die Konsequenzen einer ungenügenden Dokumentation können für den behandelnden Zahnarzt drastisch sein. Die direkte Folge ist der Verlust des Honoraranspruchs, wenn der Behandler nicht nachweisen kann, dass die abgerechnete Leistung auch wirklich erbracht wurde. Im Zweifelsfall muss er die Behandlung beweisen. Dies ist nur durch die Vorlage der Krankenakte möglich.
Die indirekte Folge unzureichender Dokumentation liegt in der Tatsache, dass nicht dokumentierte Maßnahmen und Aufklärungen als nicht erfolgt gelten. Und werden, was die Brisanz der Unterlassung noch verschärft, als grober Behandlungsfehler gewertet.
Dokumentationspflichten für alle Zahnärzte:
- Befunde und Behandlungsmaßnahmen müssen chronologisch und für jeden Patienten getrennt dokumentiert und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.
- Die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz sind beim Umgang mit Dokumentationen zu beachten.
- Die Dokumentation dient dem Schutz des Patienten durch die Therapiesicherung, insbesondere der Sicherung der Weiterbehandlung.
- Der Zahnarzt ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Behandlung verpflichtet eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen und sie leserlich zu verfassen.
- Die Dokumentation muss fälschungssicher verfasst werden. Nachträgliche Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen müssen unter Angabe des Änderungsdatums kenntlich gemacht werden.
- Die Dokumentation muss gewährleisten, dass ein fachkundiger Dritter die Behandlung anhand der Akte nachvollziehen kann.