Adhäsivbrücke aus Vollkeramik zum Ersatz 21 - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

11-22 zweiflügelige Adhäsivbrücke aus Vollkeramik: (Patient ist über 21 Jahre alt)

01.06.: Eingehende Untersuchung und Beratung mit Panoramaschichtaufnahme und Erhebung eines Parodontalindexes. Befund: der Zahn 21 sind parodontal stark geschädigt und ist daher nicht mehr zu erhalten. Pat. wurde über Behandlungsablauf der Extraktion und der Versorgung aufgeklärt. Pat. möchte den Zahn alio loco entfernen lassen. Er wünscht eine Versorgung mit eine Adhäsivbrücke. Heil- und Kostenplan wurde erstellt.

11.07.: Nachkontrolle und Nahtentfernung regio 21 nach Extraktion alio loco. Abformungen für die Herstellung der Adhäsivbrücke.
          Später am Tag: Einprobe und adhäsives eingesetzt der Adhäsivbrücke.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP               A ABM A            
R               A ABV A            
B               X            
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.06. BEMA
01

Eingehende Untersuchung

1
01.06. BEMA
Ä935d

Orthopantomogramm

1
01.06. BEMA
04

Erhebung Parodontaler Screening-Index

1
11.07. 21 BEMA
38

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Fronzzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung

1
11.07. 11-22 GOZ
5150

 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Gleichartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  •    2.1 x 1
  •    2.7 x 1


Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22
Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

Zu Beachten bei Adhäsivbrücken:

Zahnersatz-Richtlinie 24:

Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.


Kommentar des BZÄK (Jan. 2021) - zur GOZ-Position 5150:

  1.  Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke) oder ein- oder mehrflügelige volkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar.
  2. Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.
  3. Die Versorgung einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.
  4. Sofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teilkrone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen.
  5. Teilleistungen werden nach § 6 Abs. 1 und nicht nach der Nummer 5050 oder 5060 berechnet.
Berechnungsfähige Materialien

ggf. Abformmaterialien, Bissmaterial

zahntechnische Leistungen

  •    Material
Berechnungsfähige Laborpositionen