Punktzahl:
730
(1) 41,06 €
(2.3) 94,43 €
(3.5) 143,70 €
Gebührenziffer:
5150
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
Leistungsinhalt
- einfache Relationsbestimmung
- Vorbereitung der Pfeilerzähne
- Abformungen
- Einproben
- Eingliederung in Adhäsivtechnik
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Zahnangabe
- Zahnfarbe
- Abformmaterial
- Bißnahme
- Eventuelle Anproben
- Art der Befestigung
- Pflegehinweise
- Eventuelle Korrekturen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen Lingual-/Palatinalstand.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerten Ausgleichs der Mittellinie.
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund großer sagittaler Stufe.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Isolation und Trockenlegung aufgrund starker Salivation.
- Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund komplizierter Präparationstechnik der Retentionsstellen
Abrechenbar je
für die erste zu überbrückende Spanne
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Material gemäß §4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke) oder ein- oder mehrflügelige volkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar.
- Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.
- Die Versorgung einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.
- Sofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teilkrone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen.
- Teilleistungen werden nach § 6 Abs. 1 und nicht nach der Nummer 5050 oder 5060 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK