5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne

Kategorie
F. Prothetische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
5150
Punktzahl
730
Faktor
(1.0) 41.06 €
(2.3) 94.43 €
(3.5) 143.7 €
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Grundlegendes
Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne.

Leistungsinhalt
  • einfache Relationsbestimmung
  • Vorbereitung der Pfeilerzähne
  • Abformungen
  • Einproben
  • Eingliederung in Adhäsivtechnik
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen
  • Zahnangabe
  • Zahnfarbe
  • Abformmaterial
  • Bißnahme
  • Eventuelle Anproben
  • Art der Befestigung
  • Pflegehinweise
  • Eventuelle Korrekturen
  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen Lingual-/Palatinalstand.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerten Ausgleichs der Mittellinie.
  3. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund großer sagittaler Stufe.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Isolation und Trockenlegung aufgrund starker Salivation.
  5. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie bei vorhandener Kiefergelenksproblematik.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund komplizierter Präparationstechnik der Retentionsstellen.
GOZ
Privat abrechnen
für die erste zu überbrückende Spanne
Kommentartext

Januar 2021

  1. Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke) oder ein- oder mehrflügelige volkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar.
  2. Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.
  3. Die Versorgung einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.
  4. Sofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teilkrone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen.
  5. Teilleistungen werden nach § 6 Abs. 1 und nicht nach der Nummer 5050 oder 5060 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK